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   OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 1 Ws 211/04   

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OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 1 Ws 211/04 (https://dejure.org/2004,10830)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.12.2004 - 1 Ws 211/04 (https://dejure.org/2004,10830)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Dezember 2004 - 1 Ws 211/04 (https://dejure.org/2004,10830)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen strafgerichtlichen Verfahrens ; Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens; Notwendigkeit eines Hervorbringens von neuen Tatsachen und Beweismitteln; Berücksichtigung des konkreten Beweiswertes bei ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StPO § 359 Abs. 1 Nr. 5 § 368
    Begründetheit eines Wiederaufnahmeantrages bei Wiederruf der Aussage der Hauptbelastungszeugen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2005, 179
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 07.07.1976 - StB 11/74
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 1 Ws 211/04
    Hierzu gehört auch die Anführung eines einleuchtenden Motivs für die behauptete Falschaussage und einer plausiblen, mit den nach Aktenlage erkennbaren Umständen zu vereinbarenden Begründung für die wahrheitswidrige Belastung (vgl. z.B. KG, Beschlüsse vom 05.11.2001, 5 Ws 651/01 und 31.01.2001, 3 Ws 514/00; dass. NJW 1992, 450; BVerfG NJW 1994, 510; BGH NJW 1977, 59; BGHR StPO § 359 neue Tatsachen 5; OLG Köln NStZ 1991, 96 ff.).

    Auch ist das angerufene Gericht dabei nicht auf eine abstrakte Schlüssigkeitsprüfung beschränkt, sondern kann das im Antragsvorbringen benannte neue Beweismittel bereits im Zulässigkeitsverfahren auf seinen konkreten Beweiswert - nicht jedoch auf die inhaltliche Richtigkeit - hin überprüfen, soweit dies ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (vgl. BGH NStZ 2000, 218; NJW 1977, 59; BGHSt 17, 303 f. BVerfG, NJW 1995, 2024 f.; StV 2003, S. 225 f.; Senat, Beschluss vom 08.12.2004, 1 Ws 351/04).

    Bei der Prüfung des Beweiswerts dieser Umstände ist das Wiederaufnahmegericht jedoch nicht auf eine abstrakte Schlüssigkeitsprüfung beschränkt, sondern es hat den konkreten Beweiswert seiner Prüfung zugrunde zu legen, denn es kann nicht angehen, eine Beweiserhebung nach § 370 StPO durchzuführen, obwohl deren Durchführung nutzlos (BGH NJW 1977, 59) oder die begehrte Beweiserhebung offensichtlich unbegründet (OLG Düsseldorf VRS 88, 48 ff.) oder ersichtlich aus der Luft gegriffen erscheint (OLG Schleswig SchlHA 2000, 146).

  • BVerfG, 19.07.2002 - 2 BvR 18/02

    Zur Prüfung im Wiederaufnahmeverfahren, ob neue Tatsachen vorliegen, auch wenn

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 1 Ws 211/04
    Auch ist das angerufene Gericht dabei nicht auf eine abstrakte Schlüssigkeitsprüfung beschränkt, sondern kann das im Antragsvorbringen benannte neue Beweismittel bereits im Zulässigkeitsverfahren auf seinen konkreten Beweiswert - nicht jedoch auf die inhaltliche Richtigkeit - hin überprüfen, soweit dies ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (vgl. BGH NStZ 2000, 218; NJW 1977, 59; BGHSt 17, 303 f. BVerfG, NJW 1995, 2024 f.; StV 2003, S. 225 f.; Senat, Beschluss vom 08.12.2004, 1 Ws 351/04).
  • BVerfG, 07.09.1994 - 2 BvR 2093/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an gerichtliche Entscheidungen im

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 1 Ws 211/04
    Auch ist das angerufene Gericht dabei nicht auf eine abstrakte Schlüssigkeitsprüfung beschränkt, sondern kann das im Antragsvorbringen benannte neue Beweismittel bereits im Zulässigkeitsverfahren auf seinen konkreten Beweiswert - nicht jedoch auf die inhaltliche Richtigkeit - hin überprüfen, soweit dies ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (vgl. BGH NStZ 2000, 218; NJW 1977, 59; BGHSt 17, 303 f. BVerfG, NJW 1995, 2024 f.; StV 2003, S. 225 f.; Senat, Beschluss vom 08.12.2004, 1 Ws 351/04).
  • BGH, 22.10.1999 - 3 StE 15/93

    Anforderungen an ein Beweismittel für die Wiederaufnahme des Verfahrens

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 1 Ws 211/04
    Auch ist das angerufene Gericht dabei nicht auf eine abstrakte Schlüssigkeitsprüfung beschränkt, sondern kann das im Antragsvorbringen benannte neue Beweismittel bereits im Zulässigkeitsverfahren auf seinen konkreten Beweiswert - nicht jedoch auf die inhaltliche Richtigkeit - hin überprüfen, soweit dies ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (vgl. BGH NStZ 2000, 218; NJW 1977, 59; BGHSt 17, 303 f. BVerfG, NJW 1995, 2024 f.; StV 2003, S. 225 f.; Senat, Beschluss vom 08.12.2004, 1 Ws 351/04).
  • BGH, 19.06.1962 - 5 StR 189/62
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 1 Ws 211/04
    Auch ist das angerufene Gericht dabei nicht auf eine abstrakte Schlüssigkeitsprüfung beschränkt, sondern kann das im Antragsvorbringen benannte neue Beweismittel bereits im Zulässigkeitsverfahren auf seinen konkreten Beweiswert - nicht jedoch auf die inhaltliche Richtigkeit - hin überprüfen, soweit dies ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (vgl. BGH NStZ 2000, 218; NJW 1977, 59; BGHSt 17, 303 f. BVerfG, NJW 1995, 2024 f.; StV 2003, S. 225 f.; Senat, Beschluss vom 08.12.2004, 1 Ws 351/04).
  • BVerfG, 30.04.1993 - 2 BvR 525/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bescheidung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 1 Ws 211/04
    Hierzu gehört auch die Anführung eines einleuchtenden Motivs für die behauptete Falschaussage und einer plausiblen, mit den nach Aktenlage erkennbaren Umständen zu vereinbarenden Begründung für die wahrheitswidrige Belastung (vgl. z.B. KG, Beschlüsse vom 05.11.2001, 5 Ws 651/01 und 31.01.2001, 3 Ws 514/00; dass. NJW 1992, 450; BVerfG NJW 1994, 510; BGH NJW 1977, 59; BGHR StPO § 359 neue Tatsachen 5; OLG Köln NStZ 1991, 96 ff.).
  • KG, 11.11.1991 - 5 (7) (2) StE 15/56

    Otto John

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 1 Ws 211/04
    Hierzu gehört auch die Anführung eines einleuchtenden Motivs für die behauptete Falschaussage und einer plausiblen, mit den nach Aktenlage erkennbaren Umständen zu vereinbarenden Begründung für die wahrheitswidrige Belastung (vgl. z.B. KG, Beschlüsse vom 05.11.2001, 5 Ws 651/01 und 31.01.2001, 3 Ws 514/00; dass. NJW 1992, 450; BVerfG NJW 1994, 510; BGH NJW 1977, 59; BGHR StPO § 359 neue Tatsachen 5; OLG Köln NStZ 1991, 96 ff.).
  • OLG Köln, 07.09.1990 - 2 Ws 140/90
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 1 Ws 211/04
    Hierzu gehört auch die Anführung eines einleuchtenden Motivs für die behauptete Falschaussage und einer plausiblen, mit den nach Aktenlage erkennbaren Umständen zu vereinbarenden Begründung für die wahrheitswidrige Belastung (vgl. z.B. KG, Beschlüsse vom 05.11.2001, 5 Ws 651/01 und 31.01.2001, 3 Ws 514/00; dass. NJW 1992, 450; BVerfG NJW 1994, 510; BGH NJW 1977, 59; BGHR StPO § 359 neue Tatsachen 5; OLG Köln NStZ 1991, 96 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 27.07.1994 - 1 Ws 562/94
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 1 Ws 211/04
    Bei der Prüfung des Beweiswerts dieser Umstände ist das Wiederaufnahmegericht jedoch nicht auf eine abstrakte Schlüssigkeitsprüfung beschränkt, sondern es hat den konkreten Beweiswert seiner Prüfung zugrunde zu legen, denn es kann nicht angehen, eine Beweiserhebung nach § 370 StPO durchzuführen, obwohl deren Durchführung nutzlos (BGH NJW 1977, 59) oder die begehrte Beweiserhebung offensichtlich unbegründet (OLG Düsseldorf VRS 88, 48 ff.) oder ersichtlich aus der Luft gegriffen erscheint (OLG Schleswig SchlHA 2000, 146).
  • KG, 05.11.2001 - 5 Ws 651/01
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.12.2004 - 1 Ws 211/04
    Hierzu gehört auch die Anführung eines einleuchtenden Motivs für die behauptete Falschaussage und einer plausiblen, mit den nach Aktenlage erkennbaren Umständen zu vereinbarenden Begründung für die wahrheitswidrige Belastung (vgl. z.B. KG, Beschlüsse vom 05.11.2001, 5 Ws 651/01 und 31.01.2001, 3 Ws 514/00; dass. NJW 1992, 450; BVerfG NJW 1994, 510; BGH NJW 1977, 59; BGHR StPO § 359 neue Tatsachen 5; OLG Köln NStZ 1991, 96 ff.).
  • OLG Jena, 12.11.2004 - 1 Ws 351/04

    Widerruf der Strafaussetzung

  • KG, 31.01.2001 - 3 Ws 514/00
  • OLG Köln, 15.07.2013 - 2 Ws 288/13

    Zum Begriff des neuen Beweismittels im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO

    Der Verurteilte muss in diesem Fall darlegen, unter welchen Umständen und mit welcher Begründung der Zeuge früher andere Angaben gemacht hat und weshalb nunmehr ein Wechsel seiner Aussage zugunsten des Beschwerdeführers zu erwarten ist (Vgl. BVerfG NJW 1994, 510; BGH NJW 1977, 59; SenE v. 27.12.1962 - 2 Ws 446/62 = NJW 1963, 967; OLG Hamm NStZ 1981, 155; KG Berlin Beschl. v. 29.11.1995 - 4 Ws 227/95 = BeckRS 2012, 23017, OLG Karlsruhe NStZ-RR 2005, 179; OLG Rostock NStZ 2007, 357).
  • LG Saarbrücken, 20.08.2013 - 2 Ks 1/13

    Wiederaufnahme des Verfahrens: Würdigung der Aussage eines neuen Zeugen; mögliche

    Neue Tatsachen können daher auf ihre Beweiseignung und ihren Beweiswert hin überprüft werden (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 179, 180; OLG Saarbrücken, Beschluss v. 10.11.2005 - 1 Ws 133/05; Beschluss v. 21.01.2010 - 1 Ws 6/10; Beschluss v. 15.04.2010 - 1 Ws 42/10).
  • BVerwG, 22.12.2022 - 2 WDB 7.22

    Erfolgloser Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens

    Die schlichte, ohne Angabe von Datum und Uhrzeit und auch nicht durch anwaltliche Versicherung aufgestellte Behauptung des Verteidigers, bereits im Rahmen eines Telefonats Widerspruch erhoben zu haben, erbringt nicht den Nachweis eines dem Truppendienstgericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung subjektiv unbekannten (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 Ws 211/04 - NStZ-RR 2005, 179 ) Widerspruchs als neuen Umstand im Sinne des § 129 Abs. 2 Nr. 2 WDO.
  • OLG Jena, 06.09.2006 - 1 Ws 376/05

    Wiederaufnahme

    Über die vorgenannten allgemeinen Anforderungen hinaus treffen den Verurteilten erweiterte Darlegungspflichten, wenn er sich auf Tatsachen und Beweismittel stützt, deren Beweiswert aufgrund innerprozessualer Widersprüche als von vornherein gemindert erscheint, oder deren Geeignetheit im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO aus anderen Gründen nicht ohne Weiteres zu erkennen und damit erläuterungsbedürftig ist (KK/Schmidt, a.a.O., § 359, Rn. 37; § 366, Rn. 8; vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 179),.
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